Grundsteuer
Ansprechpartner:
VCard | Name | Telefon | Fax | |
---|---|---|---|---|
Lempp, S. | 05901/9320-34 | 05901/9320-12 | ||
Rack, T. | 05901/9320-73 | 05901/9320-12 |
Zuständig für die Veranlagung der Grundsteuer der Stadt Fürstenau und der Gemeinde Berge Frau Lempp und für die Gemeinde Bippen Frau Rack. Frau Rack bearbeitet die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass dieser Steuer.
Die in den Hebesatzungen der Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinde Fürstenau festgesetzten Steuersätze für die Realsteuern betragen in
Berge
Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A): 360 v. H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B): 360 v. H. / ab 01.01.2025 250 v.H.
Gewerbesteuer : 360 v. H.
Bippen
Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A): 360 v. H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B): 360 v. H. / ab 01.01.2025 230 v.H.
Gewerbesteuer : 360 v. H.
Fürstenau
Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A): 360 v. H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B): 360 v. H. / ab 01.01.2025 300 v.H.
Gewerbesteuer : 360 v. H.
Rechtsgrundlagen:
Satzung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen der Samtgemeinde Fürstenau
I. Änderungssatzung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen der Samtgemeinde Fürstenau
Satzung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen der Stadt
I. Änderungssatzung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen der Stadt Fürstenau
Satzung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen der Gemeinde Berge
Satzung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen der Gemeinde Bippen
Sind Sie Eigentümer eines Grundstücks, ist dafür Grundsteuer zu zahlen, die sog. Grundsteuer B. Sie erhalten hierfür von der Gemeinde einen Grundsteuerbescheid.
Die Festsetzung der Grundsteuer erfolgt in einem dreistufigen Verfahren. Grundlage für den Grundsteuerbescheid bildet in den alten Ländern der vom Finanzamt nach dem Bewertungsgesetz festgestellte Einheitswert nach den Wertverhältnissen von 1964 und in den neuen Ländern der vom Finanzamt nach dem Bewertungsgesetz ermittelte Einheitswert nach den Wertverhältnissen 1935. Diese Werte stellen wiederum die Grundlage für den Grundsteuermessbetrag dar, den ebenfalls das Finanzamt ermittelt und durch Bescheid festsetzt.
Der Steuermessbetrag multipliziert mit dem Hebesatz ergibt dann die zu entrichtende Grundsteuer.
In den neuen Ländern ist zudem für Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser, für die am 01.01.1991 kein Einheitswert vorlag und ein solcher auch nicht festzustellen war, die Besteuerung nach der Ersatzbemessungsgrundlage vorzunehmen. Der Jahresbetrag der Grundsteuer bemisst sich hier nach der Wohn- bzw. Nutzfläche. Es handelt sich um ein Steueranmeldungsverfahren bei der Gemeinde.
Den Hebesatz setzt die Gemeinde durch Satzung fest.
Änderungen der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse am Grundstück wirken sich grundsteuerlich erst im Folgejahr aus. Verkaufen Sie bspw. Ihren Grundbesitz, wird der neue Eigentümer erst ab dem darauffolgenden Jahr grundsteuerpflichtig. Auch für die Bebauung Ihres zuvor unbebauten Grundstücks müssen Sie erst im Folgejahr die erhöhte Grundsteuer entrichten.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie von der Grundsteuer befreit werden. Dies ist bspw. der Fall, wenn sie eine gemeinnützige Körperschaft sind und das Grundstück ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke benutzt wird. Eine Befreiung kommt jedoch regelmäßig dann nicht in Betracht, wenn das Objekt für land- und forstwirtschaftliche oder Wohnzwecke genutzt wird. Eine Befreiung von der Grundsteuer beantragen Sie beim Finanzamt.
In besonderen Fällen besteht die Möglichkeit die Grundsteuer zu erlassen. Verfügen Sie bspw. über Grundbesitz, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz im öffentlichen Interesse liegt, können Sie ggf. einen Erlass der Steuer bei der Gemeinde beantragen, wenn die erzielten Einnahmen in der Regel unter den jährlichen Kosten liegen.
Das niedersächsische Amt Neuhaus hat den Status eines neuen Bundeslandes.
Die Gemeinden können bestimmen, dass Kleinbeträge davon abweichend im Jahresbetrag oder in hälftigen Jahresbeträgen fällig werden.
Zudem kann die Steuer auch auf Ihren Antrag hin zum 01. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden.
- keine,
- Es handelt sich um eine Steuerzahlung; weitere Kosten entstehen nur bei verspäteter Zahlung bzw. Nichtzahlung (bspw. Säumniszuschläge).
zuständiges Amt:
Onlineverfahren möglich: Erfragen sie dies bitte bei Ihrer Gemeinde.
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
§§ 68 bis 94 und § 125, 129 bis 133 Bewertungsgesetz (BewG)
Die Grundlage für die Steuerfestsetzung und -erhebung wird bei der Bewertung durch das jeweils zuständige Finanzamt gelegt. Notwendige Unterlagen für die Wertfeststellung sind bereits in dem dortigen Wertfeststellungs- und Grundsteuermessbetragsverfahren einzureichen.
Sollten Sie ggf. einen Erlassantrag stellen wollen, erfragen Sie bitte in Ihrer Gemeinde, in welcher Form und unter Beifügung welcher Unterlagen dies zu erfolgen hat.