Beglaubigung



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Beglaubigung von Schriftstücken

Ablichtungen oder Abschriften von Schriftstücken werden nur beglaubigt, wenn

a) das Original von einer Behörde ausgestellt wurde oder
b) die beglaubigte Kopie einer Behörde vorgelegt werden soll.
Ist dies nicht der Fall, wenden Sie sich bitte an einen Notar. Eine Kopie darf nicht beglaubigt werden, wenn der ursprüngliche Zusammenhang eines Schriftstückes, das aus mehreren Seiten besteht, nicht erkennbar ist.

Wiederbeschaffbare Personenstandsurkunden (Geburts-, Ehe- und Sterbeurkunde) dürfen nicht beglaubigt werden!

Beglaubigung von Unterschriften

Unterschriften dürfen nur beglaubigt werden, wenn

a) das unterschriebene Schriftstück einer Behörde vorgelegt werden soll und
b) sie in Gegenwart des Beglaubigenden geleistet wurde.
Dies gilt nicht für Unterschriften ohne zugehörigen Text oder solche, die der öffentlichen Beglaubigung bedürfen (nach § 129 BGB).

Leistungsbeschreibung
In vielen Bereichen des täglichen Lebens entsteht die Notwendigkeit, Dokumente oder Kopien, ebenso wie Abschriften oder Ausdrucke von Dokumenten beglaubigen zu lassen. Voraussetzung für die amtliche Beglaubigung von Dokumenten und Kopien ist, dass das Original von einer deutschen Behörde ausgestellt wurde oder das zu beglaubigende Dokument bzw. die zu beglaubigende Kopie zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird, z.B. Zeugnisse, Approbationsurkunden und Bescheide.
Dokumente und Kopien dürfen nicht amtlich beglaubigt werden, wenn
  • weder das Original von einer Behörde erstellt worden ist noch die Beglaubigung zur Vorlage bei einer Behörde bestimmt ist (z.B. sog. „Reichsbürgererklärungen und -urkunden Finanzierungsunterlagen, Erbschaftsangelegenheiten),
  • die ausschließliche Zuständigkeit einer anderen Behörde gegeben ist (z.B. Personenstandsurkunden nur das Standesamt, beglaubigte Auszüge aus dem Liegenschaftskataster - nur vom Katasteramt),
  • die Annahme berechtigt ist, dass der ursprüngliche Inhalt des Dokuments, dessen Ablichtung, Abschrift oder Ausdruck beglaubigt werden soll, geändert worden ist, insbesondere, wenn dieses Dokument Lücken, Durchstreichungen, Einschaltungen, Änderungen, unleserliche Wörter, Zahlen oder Zeichen, Spuren der Beseitigung von Wörtern, Zahlen und Zeichen enthält oder wenn der Zusammenhang eines aus mehreren Blättern bestehenden Schriftstückes aufgehoben ist,
  • anstelle einer amtlichen Beglaubigung eine öffentliche Beglaubigung erforderlich ist, die durch einen Notar oder ein Gericht erstellt wird und nicht durch eine amtliche Beurkundung ersetzt werden kann,
Ist die Urkunde nicht in deutscher Sprache abgefasst kann eine beglaubigte Übersetzung gefordert werden, um das Vorliegen eines Beglaubigungsverbotes zu prüfen. Die Vorschriften über die Bestätigung ausländischer Urkunden durch Legalisation oder Apostille bleiben unberührt.
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen keine Fristen beachtet werden

(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )

Bearbeitungsgebühren:

6 €

Welche Gebühren fallen an?
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )

zuständiges Amt:

Schloßplatz 1
49584 Fürstenau

05901/93200







 
Was muss ich mitbringen?
  • Nachweis der Identität des Antragstellers (z.B. Personalausweis oder Reisepass )
  • Originale der zu beglaubigenden Dokumente
  • Kopien, Abschriften oder Ausdrucke der Originale
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )