Beglaubigung
Ansprechpartner:
VCard | Name | Telefon | Fax | |
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VCard | Name Schröer, W. | Telefon 05901/9320-24 | Fax 05901/9320-12 |
Beglaubigung von Schriftstücken
Ablichtungen oder Abschriften von Schriftstücken werden nur beglaubigt, wenn
a) das Original von einer Behörde ausgestellt wurde oder
b) die beglaubigte Kopie einer Behörde vorgelegt werden soll.
Ist dies nicht der Fall, wenden Sie sich bitte an einen Notar. Eine Kopie darf nicht beglaubigt werden, wenn der ursprüngliche Zusammenhang eines Schriftstückes, das aus mehreren Seiten besteht, nicht erkennbar ist.
Wiederbeschaffbare Personenstandsurkunden (Geburts-, Ehe- und Sterbeurkunde) dürfen nicht beglaubigt werden!
Beglaubigung von Unterschriften
Unterschriften dürfen nur beglaubigt werden, wenn
a) das unterschriebene Schriftstück einer Behörde vorgelegt werden soll und
b) sie in Gegenwart des Beglaubigenden geleistet wurde.
Dies gilt nicht für Unterschriften ohne zugehörigen Text oder solche, die der öffentlichen Beglaubigung bedürfen (nach § 129 BGB).
Dokumente und Kopien dürfen nicht amtlich beglaubigt werden, wenn
- weder das Original von einer Behörde erstellt worden ist noch die Beglaubigung zur Vorlage bei einer Behörde bestimmt ist (z.B. sog. „Reichsbürgererklärungen und -urkunden Finanzierungsunterlagen, Erbschaftsangelegenheiten),
- die ausschließliche Zuständigkeit einer anderen Behörde gegeben ist (z.B. Personenstandsurkunden nur das Standesamt, beglaubigte Auszüge aus dem Liegenschaftskataster - nur vom Katasteramt),
- die Annahme berechtigt ist, dass der ursprüngliche Inhalt des Dokuments, dessen Ablichtung, Abschrift oder Ausdruck beglaubigt werden soll, geändert worden ist, insbesondere, wenn dieses Dokument Lücken, Durchstreichungen, Einschaltungen, Änderungen, unleserliche Wörter, Zahlen oder Zeichen, Spuren der Beseitigung von Wörtern, Zahlen und Zeichen enthält oder wenn der Zusammenhang eines aus mehreren Blättern bestehenden Schriftstückes aufgehoben ist,
- anstelle einer amtlichen Beglaubigung eine öffentliche Beglaubigung erforderlich ist, die durch einen Notar oder ein Gericht erstellt wird und nicht durch eine amtliche Beurkundung ersetzt werden kann,
Bearbeitungsgebühren:
zuständiges Amt:
- Nachweis der Identität des Antragstellers (z.B. Personalausweis oder Reisepass )
- Originale der zu beglaubigenden Dokumente
- Kopien, Abschriften oder Ausdrucke der Originale